Dieses Rundschreiben enthält Informationen zu Änderungen im Dokument „Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertrags über die technische Anbindung und die Nutzung der Börsen-EDV der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich (Anschlussvertrag)“.
Die Änderungen treten zum 1. Dezember 2015 in Kraft.
Hintergrund: Eurex Deutschland (im Folgenden „Eurex”) plant, ab dem 1. Dezember 2015 dem „Class No-Action Relief“ vom 1. Juli 2013 beizutreten, der von der „U.S. Securities and Exchange Commission“ (SEC), Division of Trading and Markets, erlassen wurde. Dies wird die Mitarbeiter der Eurex Frankfurt AG und der Deutsche Börse AG sowie die Eurex-Teilnehmer ermächtigen, geeignete Broker-Dealer und geeignete Unternehmen (wie im „Class No-Action Relief“ definiert) mit einer größeren Anzahl von Eurex-Optionskontrakten vertraut zu machen als bisher erlaubt.
Für den Beitritt verpflichtet die SEC Eurex, alle Zusicherungen und Bedingungen im „Class No-Action Relief“ zu erfüllen und deren Erfüllung sicherzustellen sowie Bestimmungen einzuführen, die die Eurex-Teilnehmer verpflichten, vor Abschluss von Geschäften, die unter den Anwendungsbereich des „Class No-Action Relief“ fallen, bestimmte Nachweise einzuholen. Mit den in diesem Rundschreiben aufgeführten Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anschlussvertrags der Eurex Frankfurt AG wird diese Anforderung umgesetzt und Eurex-Handelsteilnehmern ermöglicht, von dem „Class No-Action Relief“ zu profitieren. Eurex wird in einem gesonderten Rundschreiben im Detail die Bedingungen des „Class No-Action Relief“ erläutern.