MiFID II/MiFIR

Genehmigung zur späteren Veröffentlichung der MiFIR Nachhandelstransparenzpflicht

Im Rahmen der MiFIR Nachhandelstransparenz wurden Eurex Deutschland (Eurex) bezüglich der MiFIR Nachhandelstransparenzpflicht für Handelsplätze Genehmigungen zur späteren Veröffentlichung für Derivate gewährt, die über Eurex EnLight oder die Eurex T7 Entry Services gemäß der Eurex Kontraktspezifikationen in das Handelssystem gelangen.

Für folgende Derivate-Klassen wurden durch die Börsenaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz für Handelsplätze gemäß Art. 10 (1) der Verordnung (EU) 600/2014 (MiFIR) gewährt:  

Eigenkapitalderivate

  • Aktienfutures und Aktienoptionen
  • Aktien-Index Futures und Aktien-Index Optionen
  • Aktien-Dividenden Futures und Aktien-Dividenden Optionen
  • ETF-Futures und ETF-Optionen
  • Volatilitätsindex-Futures und Volatilitätsindex-Optionen

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Eigenkapitalderivate wurden gemäß Art. 11 (1)(a) MiFIR und Art. 8 (1) (a) des Delegierten Rechtsakts (EU) 2017/583 (RTS 2) gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde für Eigenkapitalderivate wurden zum 3. Januar 2018 und 2. Mai 2019 wirksam.

Zinsderivate

  • Anleihefutures und Anleiheoptionen
  • Zinsfutures und Zinsoptionen
  • ETC-Futures und ETC-Optionen (nur TES)
  • Futures auf Fixed to Float Single Currency Swaps (nur TES)

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Anleihefutures, Anleiheoptionen, Zinsfutures, Zinsoptionen sowie Futures auf Fixed to Float Single Currency Swaps wurden gemäß Art. 11 (1)(a) MiFIR und Art. 8 (1) (a) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 17. Mai 2022 wirksam. 

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf ETC-Futures und ETC-Optionen wurden gemäß Art. 11 (1)(b) MiFIR und Art. 8 (1) (b) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 18. Dezember 2017 wirksam. 

Devisenderivate

  • Devisenfutures und Devisenoptionen
  • Sonstige Devisenderivate

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Devisenderivate wurden gemäß Art. 11 (1)(b) MiFIR und Art. 8 (1) (b) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 15. Mai 2021 wirksam.

C 10 Derivate

  • Immobilien-Futures (nur TES)

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Immobilien-Futures wurden gemäß Art. 11 (1)(b) MiFIR und Art. 8 (1) (b) RTS 2 gewährt. Die entsprechenden Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde wurden zum 03. Januar 2018 wirksam.

Liquide Transaktionspakete – Eigenkapitalderivate und Zinsderivate

  • Futures Kombinationen
  • Standard und Nicht-Standard Optionsstrategien
  • Options-Volatilitätsstrategien (nur für Zinsderivate)
  • Vola Trades (nur für Zinsderivate auf TES)
  • Exchange for Physical Kombinationen (nur für Zinsderivate auf TES)
  • Exchange for Swaps (nur für Zinsderivate auf TES)

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Transaktionspakete in liquiden Eigenkapitalderivaten und Zinsderivaten wurden auf Basis von Art. 2(1)(50)(b), Art. 11(1)(a) MiFIR sowie Art. 8(1)(d)(ii) RTS 2 gewährt. Die Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde für Transaktionspakete in Eigenkapitalderivaten wurden zum 03. Januar 2018 und 2. Mai 2019 wirksam, die Bescheide für Transaktionspakete in Zinsderivaten wurden zum 2. Mai 2019 und 17. Mai 2022 wirksam. 

Illiquide Transaktionspakete – Zinsderivate, Devisenderivate, C10 Derivate

  • Futures Kombinationen (für Zins- und C10 Derivate nur auf TES)
  • Standard und Nicht-Standard Optionsstrategien (für Zins- und C10 Derivate nur auf TES)
  • Options-Volatilitätsstrategien (nur für Devisenderivate)
  • Exchange for Physical Kombinationen (für Devisenderivate, für Zinsderivate nur auf TES)
  • Exchange for Swaps (nur für Zinsderivate auf TES)

Die Ausnahmen von der Pflicht zur Nachhandelstransparenz in Bezug auf Transaktionspakete in illiquiden Zinsderivaten, Devisenderivaten und C10 Derivaten wurden auf Basis von Art. 2(1)(50)(a) und (b), Art. 11(1)(b) MiFIR sowie Art. 8(1)(d)(i) RTS 2 gewährt. Die Bescheide der Börsenaufsichtsbehörde für Transaktionspakete in illiquiden Zinsderivaten wurden zum 03. Januar 2018, die Bescheide für Devisenderivate zum 15. Mai 2021 und die Bescheide für C10 Derivate zum 03. Januar 2018 wirksam. 

Marktstatus

XEUR

Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise  zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.

Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Eurex Internetseite unter Support --> Emergencies and safeguards (nur in Englischer Sprache verfügbar) finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht. 

Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard  umfassend über den Vorfall zu informieren.

Das sofortige Update des Markt-Status erfordert eine aktivierte und aktuelle Java™ Software für den Web Browser.