Wie bereits mit Eurex Clearing-Rundschreiben 043/14 angekündigt, wird Eurex Clearing Anpassungen bezüglich der Nutzung von Eigensicherheiten zur Absicherung von Kundenpositionen durchführen, die am 2. Juni 2014 wirksam werden.
Eurex Clearing wird zukünftig überschüssige Sicherheiten im eigenen Sicherheitenpool eines Clearing-Mitglieds nicht mehr zur Absicherung von fehlenden Sicherheiten auf segregierten Kundensicherheitenpools akzeptieren, ohne dass die überschüssigen Sicherheiten dem jeweiligen Kundenkonto zugeordnet werden, in dem die Unterdeckung stattfand.
Eurex Clearing wird in jedem Einzelfall für den jeweiligen Sicherheitenpool oder für das technische Berechnungskonto für die OTC-ICM-Flexible Kontenstruktur, in dem eine Unterdeckung stattfand, einen separaten Margin Call einleiten und durchführen, wenn es sich um eine Unterdeckung in Zusammenhang mit dem Eigenkonto des Clearing-Mitglieds oder mit einem der Kundenkonten des Clearing-Mitglieds handelt.
Das neue Prinzip gilt sowohl für untertägige als auch für Tagesend-Margin-Anforderungen.
Dieses Rundschreiben enthält weitere Informationen und funktionale Details bezüglich dieser Änderung.
Die entsprechenden Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG wurden bereits im Eurex Clearing-Rundschreiben 043/14 angekündigt und treten am 2. Juni 2014 in Kraft.
Weitere funktionale Erweiterungen werden im September 2014 eingeführt.