Der Börsenrat der Eurex Deutschland und der Verwaltungsrat der Eurex Zürich AG haben in ihren Sitzungen am 10. März 2016 bzw. am 7. April 2016 beschlossen, die Börsenordnung für die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich (Börsenordnung) mit Wirkung zum 25. April 2016 zu ändern. Darüber hinaus haben die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG in ihrer Sitzung am 4. Februar 2016 die Änderung der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionkontrakte an der Eurex Deutschland und Eurex Zürich (Kontraktspezifikationen) mit Wirkung zum 25. April 2016 beschlossen. Mit den Änderungen wird das Verfahren zur Behandlung von Derivaten auf Aktien, Aktiendividenden-Futures, ETFs, ETCs und Xetra-Gold® im Fall des Delistings eines Basiswerts neu geregelt, sofern das Delisting - nicht Teil einer in den Kontraktspezifikationen bereits geregelten Kapitalmaßnahme (z.B. Übernahme) darstellt oder
- aufgrund einer Liquidation, Insolvenz oder ähnlichen Verfahren des Unternehmens erfolgt.
Ziel der Änderungen ist, dass die Börsenordnung nur die übergeordnete Regelung zum Ausschluss der effektiven Lieferung und Handelseinstellung beinhaltet, während die zur Anwendung kommenden Verfahren in den Kontraktspezifikationen detailliert beschrieben werden. Ferner können die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und die Geschäftsleitung der Eurex Zürich AG bei einem Wechsel des Referenzmarkts der zugrundeliegenden Aktie im elektronischen Handelssystem innerhalb der Euronext-Börsen Euronext Brüssel, Euronext Paris und Euronext Amsterdam für einen Kontrakt die Kassamarkt-ID ändern und damit einen anderen als den bei der Einführung des Kontrakts festgelegten maßgeblichen Kassamarkt bestimmen. |