Der Vorstand der Eurex Clearing AG hat beschlossen, in den Clearing-Vereinbarungen der Eurex Clearing AG mit den Clearing-Mitgliedern (CMs) und den Nicht-Clearing-Mitgliedern (NCMs) sowie in den Clearing- Bedingungen der Eurex Clearing AG klarzustellen, dass die CMs und NCMs bei der Einschaltung Dritter zur Vertragserfüllung (Dienstleister) sicherstellen müssen, dass die eingeschalteten Dritten die Vorschriften der Clearing-Bedingungen erfüllen.
Im Oktober 2009 wurde die Pflicht zum Abschluss eines Vier- bzw. Drei-Parteien-Vertrages („Clearing Services Agreement“) zwischen Eurex Clearing AG, dem CM und einem Abwicklungsdienstleister abgeschafft, um Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Eine unmittelbare Pflicht des eingeschalteten Abwicklungsdienstleisters gegenüber der Eurex Clearing AG zur Einhaltung der Clearing-Bedingungen besteht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Die neue Regelung soll klarstellen, dass CMs und NCMs dazu
verpflichtet sind, die Einhaltung der Clearing-Bedingungen durch den eingeschalteten Abwicklungsdienstleister sicherzustellen.
Die Rechtsverhältnisse sowie die Haftung im Verhältnis zwischen der Eurex Clearing AG und dem CM
bleiben von der Änderung unberührt.
Zur Umsetzung des Beschlusses werden die Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG mit Wirkung zum 8. November 2010 gemäß der Anlage geändert.