1. Recht der Eurex Clearing, zusätzliche Sicherheiten von ihren Clearing-Mitgliedern zu fordern
Um die Stabilität des Clearing-Systems weiter auszubauen, konkretisiert Eurex Clearing ihr Recht, in außerordentlichen Situationen zusätzliche Sicherheiten von ihren Clearing-Mitgliedern zu fordern.
2. Änderungen in der Definition der eigenen Beiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds
Die Eigenbeiträge der Eurex Clearing zu den Clearing-Fonds, die bisher aus Rücklagen des Jahresüberschusses der Eurex Clearing gebildet und als „Rücklagen“ bezeichnet wurden, werden als Fixbetrag neu definiert und in Zukunft als „Zugeordnete Beträge“ bezeichnet.
Im Anhang zu diesem Rundschreiben erhalten Sie die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG zu den unter 1. und 2. genannten Sachverhalten, wie vom Vorstand der Eurex Clearing am 8. Mai 2013 beschlossen. Diese treten zum 31. Mai 2013 in Kraft.