1. Einführung
Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland und der Vorstand der Eurex Frankfurt AG haben mit Wirkung zum 1. November 2020 folgende Beschlüsse gefasst:
- Anpassung des „General Supplement“ (GS) zum „Liquidity Provider Agreement“ gemäß
Anhang 1. - Anpassung des „Product Specific Supplement“ (PSS) „Equity 01“ für Aktienoptionen und ausgewählte Indexoptionen gemäß Anhang 2.
Darüber hinaus werden Regulatorische Market Maker an der Eurex Deutschland an ihre Quotierungsverpflichtungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 erinnert (siehe Eurex-Rundschreiben 131/17). Verstöße gegen diese Pflichten können durch den Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland sanktioniert werden.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Liquidity Provider und Regulatorische Market Maker sollten ihr Quotierungsverhalten entsprechend anpassen.
3. Details
A. Änderung der „Supplements“ zum „Liquidity Provider Agreement“
Das GS zum „Liquidity Provider Agreement“ wird wie folgt geändert:
- Ergänzung der Präambel um die formale Aussage, dass das GS und alle PSS „Market-Making Systeme“ i.S.d. MiFID II darstellen.
- Redaktionelle Änderungen in Abschnitt 2.3.3 (4) zwecks Klarstellung, dass sich das Beispiel auf die Breite der Quotierungsspanne bezieht.
- Änderungen im Anhang der Quotierungsparameter des „Strategy Building Block“ in EURO STOXX® 50 Options (OESX), um die Anforderungen für die zusätzlich eingeführten Verfälle (siehe Eurex-Rundschreiben 053/20) zu reflektieren.
Das PSS „Equity 01“ für Aktienoptionen und ausgewählte Indexoptionen wird wie folgt geändert:
- Redaktionelle Änderung in Abschnitt 4.1 zwecks Klarstellung, dass einige Anforderungen an die Quotierungsspanne in Indexpunkten ausgedrückt sind. Die Quotierungsanforderungen selbst werden nicht geändert.
Die „Supplements“ zum „Liquidity Provider Agreement“ werden wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich angepasst, um die Gewährung von Anreizen zugunsten von Liquidity Providern weiter zu konkretisieren. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Werktagen nach Bekanntgabe dieses Rundschreibens gem. Ziffer 4 (2) des „Liquidity Provider Agreements“ widersprochen wird.
B. Verpflichtung für Regulatorische Market Maker gemäß der Börsenordnung – Erinnerung
Seit dem 3. Januar 2018 müssen alle Handelsteilnehmer an der Eurex Deutschland, die eine Market-Making-Strategie in mindestens einem Produkt an der Eurex Deutschland verfolgen, beantragen, ein Regulated Market Maker gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 zu werden. Die Pflichten der Regulated Market Maker sind in § 53 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland verankert. Verstöße gegen diese Pflichten können durch den Sanktionsausschuss der Eurex Deutschland sanktioniert werden.
Regulatorische Market Maker im Orderbuchhandel werden an ihre Verpflichtung erinnert, in mindestens einem Produkt und während 50 Prozent der täglichen Handelszeit im Monatsdurchschnitt fortlaufend verbindliche Quotes einzustellen.
Marktteilnehmer haben Zugang zu einem täglichen Report (TD983 „Regulatory Market Making“), um ihre Leistung zu überprüfen und die Einhaltung der Mindestquotierungsanforderungen zu überwachen. Der Report ist auf der Common Report Engine verfügbar.
Anhänge:
(nur in Englisch)
1 – „General Supplement” zum „Liquidity Provider Agreement”
2 – „Product Specific Supplement“ „Equity 01” für Aktienoptionen und ausgewählte Indexoptionen
Weitere Informationen
Empfänger: | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren |
Zielgruppen: | Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination |
Kontakt: | Pricing & Market Making, marketmaking@eurex.com |
Web: | Market-Making and Liquidity provisioning |
Autorisiert von: | Dr. Randolf Roth |