1. Einführung
Am 1. Juli 2021 ist das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) und im Zuge dessen § 50a Abs. 3 Börsengesetz (nachfolgend: BörsG) in Kraft getreten. Danach ist die Geschäftsführung einer Börse verpflichtet zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG gegen Handelsteilnehmer auf der Internetseite der Börse bekannt gemacht werden.
Vor diesem Hintergrund prüft die Geschäftsführung der Eurex Deutschland seit dem 1. Juli 2021 alle Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG auch daraufhin, ob bei pflichtgemäßer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange eine Bekanntmachung zu erfolgen hat. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Rundschreibens sind noch keine Bekanntmachungen erfolgt.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Für Handelsteilnehmer besteht im Zusammenhang mit der neuen Rechtslage und Bekanntmachungspraxis kein Handlungsbedarf.
3. Details
Seit dem 1. Juli 2021 übt die Geschäftsführung der Eurex Deutschland das ihr in § 50a Abs. 3 BörsG eröffnete Ermessen aus und wird Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG gegen Handelsteilnehmer fortan nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der betroffenen Handelsteilnehmer auf der Eurex-Website für die Dauer von fünf Jahren bekannt machen.
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund einer Entscheidung der Geschäftsführung nach Abwägung der betroffenen Interessen. Das öffentliche Interesse an der Bekanntmachung wiegt dabei regelmäßig umso schwerer, je gewichtiger der dem betroffenen Handelsteilnehmer vorgeworfene Verstoß und dessen Bedeutung für den Kapitalmarkt sind.
Die Geschäftsführung beachtet bei ihrer Entscheidung die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen. Hierzu zählen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 GG) sowie ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften aus dem ermächtigenden Gesetz. Danach dürfen u.a. solche Entscheidungen nicht bekannt gemacht werden, mit welchen Maßnahmen „mit Ermittlungscharakter“ verhängt werden (§ 50a Abs. 2 Satz 2 BörsG). Im Zusammenhang mit Informationen, die – wie stets bei der Bekanntmachung eines möglichen Rechtsverstoßes des Betroffenen – den Ruf des Betroffenen beeinträchtigen können, ist u.a. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Bekanntmachung betroffenen Person zu beachten (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG). Für personenbezogene Daten gilt das Datenschutzrecht.
Die Geschäftsführung wird die von der jeweiligen Bekanntmachung betroffenen Handelsteilnehmer über die beabsichtigte Bekanntmachung vorab individuell unterrichten.
Weitere Informationen
Empfänger: | | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren |
| Zielgruppen: | | Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination |
Kontakt: | | client.services@eurex.com |
Web: | | www.eurex.com |
Autorisiert von: | | Michael Peters |