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28. Nov. 2022

Eurex

MiFID II/MiFIR-Kennzeichnungspflicht für Orders: Erinnerung an die Regel der Eindeutigkeit von Short Codes, Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme

Eurex-Rundschreiben 113/22 MiFID II/MiFIR-Kennzeichnungspflicht für Orders: Erinnerung an die Regel der Eindeutigkeit von Short Codes, Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme

1.    Einführung

Seit dem 1. Januar 2022 sind Handelsteilnehmer verpflichtet, jedem Long Code nur einen Short Code zuzuordnen. Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland („Eurex“) kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen.

Dieses Rundschreiben erinnert die Handelsteilnehmer an diese Verpflichtung und beschreibt das Verfahren, das Handelsteilnehmer durchlaufen müssen, wenn sie die Verpflichtung wegen berechtigter Gründe, wie in § 72 Abs. 2 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland („BörsO Eurex“) genannt, nicht erfüllen können.

Handelsteilnehmer, die derzeit nicht über eine Ausnahmegenehmigung von dem Erfordernis der Eindeutigkeit verfügen und die Verpflichtung, jedem Long Code nur einen Short Code zuzuweisen, nicht erfüllen, werden gebeten,

  1. entweder eine Ausnahmegenehmigung nach dem in diesem Rundschreiben beschriebenen Verfahren zu beantragen
    und/oder
  2. alle zusätzlichen Short Codes zu löschen, die registrierten Long Codes zugeordnet wurden, wie im täglichen Report TR167 „Non-Uniqueness Identifier“ ausgewiesen.

Handelsteilnehmer, die über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung verfügen, müssen nichts unternehmen, um ihre Ausnahmegenehmigung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Ausnahmen werden im letzten Quartal jedes Jahres automatisch verlängert, sofern die Gründe für die Ausnahme weiterhin bestehen, ohne dass ein zusätzlicher Antrag oder eine zusätzliche Anfrage gestellt werden muss.

2.    Erforderliche Tätigkeiten

Eindeutigkeitsregel für Short Codes

Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 BörsO Eurex müssen Handelsteilnehmer grundsätzlich jedem Long Code nur einen Short Code zuordnen („Eindeutigkeitsregel für Short Codes“).

Die Registrierung eines zweiten oder weiteren Short Code für einen wirksam registrierten Long Code („nicht eindeutige Zuordnung“) ist nur dann erlaubt, wenn der Handelsteilnehmer eine gültige Ausnahmegenehmigung hat und der Grund/die Gründe für die Registrierung der nicht eindeutigen Zuordnung von den Bedingungen für diese Ausnahmegenehmigung abgedeckt ist/sind.

Darüber hinaus können die Handelsteilnehmer einem CONCAT unterschiedliche Short Codes zuordnen, wenn zwei oder mehr verschiedene natürliche Personen, die durch den CONCAT identifiziert werden, dasselbe Geburtsdatum und dieselben ersten fünf Buchstaben ihres Vor- und Nachnamens haben (d. h. wenn die MiFIR-Kennung für zwei oder mehr verschiedene natürliche Personen identisch ist). In diesem Fall kann ein Short Code pro natürliche Person zugeordnet werden. Für diesen Zweck ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich

Ausnahmen von der Eindeutigkeitsregel für Short Codes

Handelsteilnehmer, die die vorstehende Anforderung nicht erfüllen können, müssen eine Ausnahme-genehmigung nach § 72 Abs. 2 Satz 3 BörsO Eurex beantragen und erhalten. Das Verfahren hierfür ist im nachfolgenden Abschnitt 3 beschrieben.

Report TR167 „Non-Uniqueness Identifier“

Die Handelsteilnehmer werden ferner darauf hingewiesen, dass Eurex täglich einen Report, den TR167 „Non-Uniqueness Identifier“, allen Handelsteilnehmern zur Verfügung stellt, in dem alle Long Codes aufgeführt sind, für die mehr als ein Short Code registriert wurde. 

Dieser Report sollte wie folgt verwendet werden:

  • Handelsteilnehmer ohne Ausnahmegenehmigung: Löschen Sie entweder alle nicht eindeutigen Zuordnungen oder beantragen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenn berechtigte Gründe dafür vorliegen.
  • Handelsteilnehmer mit Ausnahmegenehmigung: Stellen Sie sicher, dass alle nicht eindeutigen Zuordnungen, die im Report TR167 aufgeführt sind, wegen Gründen registriert wurden, die von der Ausnahme abgedeckt sind. Wo dies nicht der Fall ist, löschen Sie die betreffenden Zuordnungen oder beantragen Sie eine Erweiterung der bestehenden Ausnahmegenehmigung, sofern berechtigte Gründe dafür vorliegen.

3.    Details der Initiative

Handelsteilnehmer, die die Regel zur Eindeutigkeit der Short Codes aus berechtigten Gründen nicht einhalten können, müssen bei Eurex einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen. 

Die Anträge sollen die folgenden Informationen enthalten:

  • Die LEI und/oder die Teilnehmerkennung/en, für die die Ausnahme beantragt wird.
  • Eine Erklärung, dass die Ausnahme für Short Code-Long Code-Zuordnungen beantragt wird, die bei dem von der Eurex betriebenen MIC (XEUR) registriert sind.
  • Eine Beschreibung des Grundes oder der Gründe für die Registrierung nicht eindeutiger Short Codes.

Bitte senden Sie Anträge an die Adresse: eurex.reg.reporting@eurex.com

Zu den berechtigten Gründen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gehört insbesondere der in § 72 Abs. 2 Satz 3 BörsO Eurex genannte Fall der Verwendung von mehr als einem Short Code zur Identifizierung verschiedener Wertpapierdepots eines Kunden eines Handelsteilnehmers. Handelsteilnehmern, die sich nicht sicher sind, ob sie für eine Ausnahmegenehmigung in Frage kommen, wird empfohlen, unter der Adresse eurex.reg.reporting@eurex.com Kontakt aufzunehmen, um die Besonderheiten ihres Falles zu erörtern.

Handelsteilnehmer, die über eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung verfügen, müssen nichts unternehmen, um ihre Ausnahmegenehmigung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Diese Ausnahmen werden im letzten Quartal jedes Jahres automatisch verlängert, sofern die Gründe für die Ausnahme weiterhin bestehen, ohne dass ein zusätzlicher Antrag oder eine zusätzliche Anfrage gestellt werden muss.


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/Systemadministration, Revision/Security Coordination, Compliance-Abteilungen

Verweis auf Rundschreiben:

Eurex-Rundschreiben 095/21

Kontakt:

eurex.reg.reporting@eurex.com

Web:

www.eurex.com

Autorisiert von:

Melanie Dannheimer


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