1. Einführung
Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Änderungen
- der Börsenordnung für die Eurex Deutschland („Börsenordnung“) durch die Vierzehnte Änderungssatzung und
- der Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Eurex Deutschland („Zulassungsordnung“) durch die Dritte Änderungssatzung.
Die oben genannten Änderungssatzungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Eurex-Website www.eurex.com unter dem folgenden Link abrufbar: Eurex-Regelwerke.
Die Änderungen treten am 3. April 2023 in Kraft.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Die zugelassenen Unternehmen und die Börsenhändler haben sicherzustellen, dass sie die vorgenannten Regelwerksänderungen zur Kenntnis nehmen und nach diesen entsprechend handeln.
In Bezug auf die neu eingeführten Regelungen gemäß § 25 Börsenordnung sowie § 3 Zulassungsordnung hinsichtlich des Nachweises der Zulassungsvoraussetzungen/Zuverlässigkeit sind folgende Tätigkeiten erforderlich:
Die in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Börsenordnung genannten Personen („Geschäftsleiter“) und die zugelassenen Börsenhändler haben im Zusammenhang mit der Regelwerksänderung zwingend eine individuelle Prüfung vorzunehmen, ob mit Inkrafttreten der Neuregelung angabepflichtige Tatsachen oder Sachverhalte vorliegen. Im Falle dessen ist die diesem Rundschreiben angehängte Erklärung vollständig auszufüllen und an die E-Mail-Adresse person.admission@deutsche-boerse.com zu übermitteln.
3. Details der Initiative
A. Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen/Zuverlässigkeit – Änderung der Börsenordnung und der Zulassungsordnung
Die Regelung hinsichtlich des Nachweises der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und Börsenhändler wurde dahingehend geändert, dass nunmehr ein aktueller Lebenslauf (vgl. hierzu die Pflichtangaben gemäß § 25 Abs. 2 a) Börsenordnung) sowie eine Erklärung zu bspw. Straf-, Sanktions-, Ordnungswidrigkeiten- oder Insolvenzverfahren und Interessenkonflikten im Rahmen des Zulassungsprozesses abzugeben ist. Diese Erklärung wird künftig im Zulassungsprozess abgefragt werden.
Aus § 16 Abs. 2 Börsenordnung – neue Fassung – ergibt sich im Einzelnen, welche Angaben hierbei zu erheben sind und was in der verpflichtenden Erklärung unberücksichtigt bleiben darf. Hervorzuheben ist, dass auch vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen ebenfalls anzugeben sind (siehe § 25 Abs. 5 Börsenordnung).
Auch nach erfolgter Zulassung ist es notwendig, dass die vorgenannten Zuverlässigkeitskriterien weiterhin und während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen. Aus diesem Grund müssen die zugelassenen Unternehmen zum einen ab sofort für ihre Geschäftsleiter und die für sie tätigen Börsenhändler prüfen, ob angabepflichtige Tatsachen oder Sachverhalte vorliegen. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass auch die Pflicht besteht, der Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen, sobald sich Änderungen hinsichtlich der mitgeteilten Tatsachen ergeben, insbesondere sobald die Kenntnis davon besteht, dass ein Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 2 b) Börsenordnung gegen einen Geschäftsleiter oder gegen ein für das zugelassene Unternehmen tätigen Börsenhändler eingeleitet wurde, vgl. hierzu § 34 Börsenordnung.
Die Geschäftsführung kann zudem weitere Nachweise und Auskünfte, beispielsweise ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen und gegebenenfalls Erkundigungen bei Dritten einholen.
In §§ 25, 34 und 45 Börsenordnung sowie § 3 Zulassungsordnung wurden dem entsprechend Änderungen vorgenommen.
B. Positionslimits – Änderung von § 11 Börsenordnung
Die Einhaltung der Positionslimite, welche eine Höchstzahl von Kontrakten in einem Derivat vorgeben, die ein zugelassenes Unternehmen für eigene Rechnung oder einen Kunden halten darf, ist ein wichtiger Parameter, um den ordnungsgemäßen Börsenhandel an der Eurex Deutschland zu gewährleisten.
Die Anforderungen an eine Aggregation mehrerer Positionen für die Zwecke der Positionslimitkontrolle in § 11 Börsenordnung wurden vereinfacht, um eine klare und rechtssichere Anwendung der Vorschrift zu ermöglichen.
C. Order-Transaktions-Verhältnis – Änderung von § 16 Börsenordnung
Die Angemessenheit des Order-Transaktions-Verhältnisses ist unter Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen - eine entsprechende Anpassung wurde in § 75 Börsenordnung vorgenommen.
Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist, siehe § 75 Abs. 2 Satz 4 Börsenordnung.
Anhänge:
- 1 – Vierzehnte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Eurex Deutschland
- 2 – Dritte Änderungssatzung Dritte Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Eurex Deutschland
- 3 – Erklärungen
Weitere Informationen
Empfänger: | | Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland |
Zielgruppen: | | Front Office/Trading, Revision/Security Coordination |
Kontakt: | | client.services@eurex.com |
Web: | | Eurex-Regelwerke |
Autorisiert von: | | Melanie Dannheimer |