In Erweiterung der Meldeverpflichtung gemäß EMIR (European Market Infrastructure Regulation) Artikel 9 sowohl für Off-Book-Derivatetransaktionen als auch für börsennotierte Derivate, die zum 12. Februar 2014 wirksam wurde, sind seit dem 12. August 2014 auch die Collateral- und Valuation-Meldungen abzugeben.
Da beide Vertragsparteien eines Derivatekontrakts meldepflichtig sind und die „Allgemeinen Angaben“ übereinstimmen müssen, ist es wichtig, dass der CCP und die Clearing-Mitglieder dieselben Methoden zur Ermittlung der Feldinhalte anwenden.
Der Anhang „Member Information – Reporting by Eurex Clearing according to EMIR Article 9“ (Member Information), Version 1.7 beschreibt, wie Eurex Clearing die EMIR-Felder befüllt, um Clearing-Mitgliedern und weiteren meldepflichtigen Parteien eine abgestimmte Befüllung der Felder zu ermöglichen. Im Vergleich zu der im Eurex Clearing-Rundschreiben 121/14 angehängten Version 1.6 enthält die aktualisierte Version 1.7 veränderte bzw. neue Regeln zur Belegung einzelner EMIR-Felder in Folge neuer Validierungsregeln, die durch die ESMA über die Transaktionsregister angekündigt wurden (voraussichtlich gültig ab dem 1. Dezember 2014). Außerdem enthält die aktualisierte Version 1.7 neue Regeln zur UTI-Erstellung, die mit C7 Release 3.0 gültig werden (geplant für November 2015).