Optimierung des Positionslimit-Regimes an der Eurex
Eurex-Rundschreiben 060/26 Optimierung des Positionslimit-Regimes an der Eurex
1. Einführung
Mit diesem Rundschreiben führt die Geschäftsführung der Eurex Deutschland („Eurex“) ein optimiertes Positionslimit-Regime ein für alle von Positionslimits betroffenen Eurex-Derivate, d.h. Anleihederivate (Fixed Income), Aktien- (Equity) und ETP-Derivate sowie Warenderivate. Das überarbeitete Rahmenwerk zielt auf die Harmonisierung der Positionslimit-Regime über die Produktklassen (soweit möglich), die Vereinfachung der Anwendung von Positionslimits, die Erhöhung der Verständlichkeit sowie die Reduktion operativer Aufwände für Handelsteilnehmer und ihre Kunden.
Weiter konsolidiert und ersetzt das überarbeitete Rahmenwerk die bisherigen Eurex-Rundschreiben 097/04, 226/06 und 232/07, die einzelne Bestandteile des bisherigen Positionslimit-Regimes festlegten, und etabliert so ein umfassendes Rahmenwerk des Eurex Positionslimit-Regimes.
Die rechtliche Grundlage für Eurex-Positionslimits wird nicht geändert und ist weiterhin in § 11 der Börsenordnung für die Eurex (BörsO) geregelt. Daneben bleiben gesetzliche Anforderungen einschließlich § 7 (1) Börsengesetz (BörsG) und, für Warenderivate, §§ 54ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie Art. 57ff. Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) anwendbar.
2. Erforderliche Tätigkeiten
Handelsteilnehmer sind aufgefordert, das neue Positionslimit-Regime zu berücksichtigen und Einhaltung anwendbarer Positionslimits sowohl für Eigenhandels- wie Kundenpositionen zu gewährleisten.
3. Details der Initiative
Positionslimits können für alle Produkte im Produktüberblick aufgerufen werden durch die entsprechende Suche nach dem jeweiligen Eurex-Produkt im Suchfeld sowie dem anschließenden Wechsel auf die „Stats”-Unterseite. Daneben sind sie auch in der vollständigen Liste der Eurex-Produkte im csv-Format verfügbar, die auf o.g. Website im unteren Bereich zum Herunterladen angeboten wird.
Die folgende Tabelle gibt einen groben Überblick über die Positionslimits an der Eurex. Die größten Änderungen sowie Klarstellungen sind durch Fettdruck markiert (für Details und Besonderheiten siehe den weiteren Text):
Produkt
Anleihe-Futures (Fixed Income Futures)
Aktien- und ETP-Derivate (Equity derivatives and ETP derivatives)
Warenderivate (d.h. an der Eurex bestimmte Bloomberg-Warenderivate)
Allgemein
Positionslimits gelten grundsätzlich
pro zugelassenem Unternehmen (für seine Eigenhandelspositionen) und proEndkunde
(soweit sie gesetzt wurden) dauerhaft, also auch während eines Handelstages (intraday)
Erfasste Produktarten
Futures
(separates Positionslimit pro Produkt)
Futures und Call-Optionen
(einheitliches Positionslimit für Derivate auf denselben Basiswert; keine Verrechnung (Netting) zwischen Positionen in Optionen und Futures auf denselben Basiswert, aber Verrechnung (Netting) (i) innerhalb von Futures-Positionen auf denselben Basiswert und (ii) davon separat innerhalb von Options-Positionen (europäischer wie amerikanischer Ausübungscharakteri-stik) auf denselben Basiswert. S.u.)
Futures und Optionen
(einheitliches Positionslimit für Derivate auf denselben Basiswert)
Erfasste Positionsarten
Für Positionen auf M-/P-Konten: Netto-Long-Position pro zugelassenem Unternehmen
Für Positionen auf A-Konten: Brutto-Long-Position pro Endkunde
Summe der Netto-Long-Futures- und Netto-Long-Call-Options-Positionen (alt: Brutto-Long-Position) pro zugelassenem Unternehmen oder Endkunde
Netto-Long- bzw. Netto-Short-Position in Derivaten auf denselben Basiswert pro zugelassenem Unternehmen oder Endkunde
Erfasste Fälligkeiten bzw. Serien
(Grundsätzlich) nur die nächste Fälligkeit ("Front Month"), wirksam an den letzten 3 Handelstagen
Zusätzliche Reporting-Limits (s.u.)
Einheitliches Positionslimit für alle Fälligkeiten bzw. Serien (resultierend aus normalen Kontrakten wie sog. Flex-Kontrakten)
Zwei separate Positionslimits für die nächste Fälligkeit („Front Month“) einerseits sowie alle weiteren Fälligkeiten („Back Months“) andererseits pro Basiswert
Erfasste Belieferungsart
Nur Derivate mit physischer Lieferung (Alle Eurex Anleihefutures werden physisch beliefert)
Nur Derivate mit physischer Lieferung (Positionslimits werden technisch für alle Produkte in den Eurex-Systemen gesetzt, bei denen eine physische Lieferung denkbar ist (inkl. solcher Derivate, bei denen dies nur auf Flex-Kontrakte zutrifft) – sie gelten jedoch tatsächlich nur für solche Derivate mit tatsächlicher physischer Lieferung.)
Derivate mit physischer Lieferung sowie Barausgleich (cash settlement)
Allgemeines Rahmenwerk für Positionslimits
Positionslimits an der Eurex sind grundsätzlich pro rechtlicher Entität anwendbar, also pro zugelassenem Unternehmen für dessen Eigenhandelspositionen und pro Kunde (d.h. Endkunde), selbst wenn Positionen über mehrere verschiedene zugelassene Unternehmen gehalten werden (siehe § 11 Abs. 2 BörsO).
Je nach Produkt gelten Positionslimits für die Brutto-Long- bzw. Brutto-Short-Position (Brutto-Position) oder die Netto-Position. Der Begriff der Brutto-Position erfasst die Summe der relevanten offenen Long- bzw. Short-Positionen ohne Verrechnung gegen etwaige gegenläufig offene relevante Short- bzw. Long-Positionen. Der Begriff der Netto-Position erfasst das Ergebnis einer Verrechnung relevanter offener Long-Positionen gegen gegenläufig offene relevante Short-Positionen. Die Details der möglichen Verrechnung sind im Folgenden näher dargestellt.
Bezüglich Eigenhandelspositionen von zugelassenen Unternehmen besteht die relevante Position aus den Positionen, die auf Eigenhandelskonten (P) und/oder sog. market making (M)-Konten des jeweiligen zugelassenen Unternehmens gehalten werden, sowie etwaigen weiteren (Eigenhandels-)Positionen, die von diesem Unternehmen als Kunde eines anderen Unternehmens und/oder Clearing-Mitglieds gehalten werden.
Bezüglich der Kundenpositionen besteht die Position aus den jeweiligen Positionen des Endkunden, die bei allen Clearing-Mitgliedern und/oder zugelassenen Unternehmen gehalten werden. Wenn der jeweilige Endkunde nicht gegenüber Eurex offengelegt wird, ist die Bruttoposition der (je nach Produkt) relevanten Long- bzw. Short-Positionen auf der letzten offenbarten Ebene die relevante Position (z.B. muss für Positionen in einem Anleihefuture auf einem Kundenkonto (agency (A) account) ohne Offenlegung der einzelnen Endkunden und ihrer Positionen die Brutto-Long-Position auf diesem Kundenkonto das anwendbare Positionslimit erfüllen).
Wenn ein Kundenkonto eine Bruttoposition oberhalb des anwendbaren Positionslimits enthält, kann Eurex weitere Informationen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Positionslimits auf Ebene der Endkunden, oder, wo nur der nächste Kunde in der Kette offenbart wird, mittels Bruttobetrachtung auf dieser Ebene, verlangen (s. § 11 Abs. 4 BörsO). Solche Informationen können von einem Handelsteilnehmer auch gegenüber der Handelsüberwachungsstelle der Eurex ohne vorherige Anfrage der Eurex offenbart werden.
Ob und wie eine Verrechnung von Positionen in verschiedenen Produkten und/oder Verfällen möglich ist (wenn der jeweilige Endkunde bekannt ist), ist von der jeweiligen Produktkategorie abhängig (siehe o.g. Tabelle sowie die weiteren nachstehenden Erläuterungen).
Positionslimits sind, wo sie gesetzt wurden, grundsätzlich dauerhaft anwendbar (also auch während eines Handelstages (intraday)). Entsprechend sollte bei dem Wechsel einer Position von einem Verfall in den nächsten Verfall (rolling), zunächst die Position im aktuellen Verfall geschlossen und im nächsten Verfall eröffnet werden. Alternativ kann auch das jeweilige Kalenderspread-Produkt mit den entsprechenden schließenden/öffnenden Bestandteilen (legs) genutzt werden, soweit verfügbar. Weiter sollten Positionsbereinigungen mittels des Instruments des „Trade Adjustment“ (Open/Close Adjustment) an Stelle des „Position Close-Out“ vorgenommen werden, um die beim „Position Close-Out“ gegebenenfalls anfallende „Late Closing Fee“ zu vermeiden.
Im Rahmen der Prüfung der Einhaltung von Positionslimits berücksichtigt Eurex nicht Positionen in nicht mehr handelbaren Derivaten, die nur noch zum Zweck der Abwicklung offen sind (d.h. Positionen zwischen dem Ende des letzten Handelstages und der tatsächlichen Abwicklung).
Konsequenzen einer Überschreitung des Positionslimits an der Eurex
Das Verfahren bei Überschreitung eines Positionslimits an der Eurex ist in § 11 BörsO dargestellt. Für Warenderivate gilt zusätzlich § 7 Abs. 1 BörsG, §§ 54ff. WpHG sowie Art. 57ff. MiFID II.
Insbesondere wird Eurex gemäß § 11 Abs. 3 BörsO das zugelassene Unternehmen zur Reduzierung seiner Position zur Einhaltung eines Positionslimits auffordern. Wenn die Position nicht entsprechend reduziert wird, kann Eurex auch selbst die Position im Namen und für Rechnung des zugelassenen Unternehmens reduzieren.
Eine Überschreitung eines Positionslimits kann an die zuständige Behörde gemeldet werden – d.h. je nach Fall an die Bundesanstalt for Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und/oder die Hessische Börsenaufsicht.
Produktspezifische Details
A. Anleihefutures (Fixed Income Futures)
Positionslimits für Anleihefutures werden von der Eurex-Geschäftsführung auf Basis von § 11 BörsO festgelegt und per Eurex-Rundschreiben in der Regel mindestens sechs Handelstage vor dem ersten Kalendertag des Verfallmonats, in dem sie gelten, mitgeteilt (s. z.B. Eurex-Rundschreiben 038/26). In der Regel ist vor Positionslimits für Anleihefutures eine Phase von Reporting-Limits vorangestellt (s.u.).
Während sie gelten, sind Positionslimits und Reporting-Limits auch in dem jeweiligen Produktüberblick aufgeführt.
Anwendung von Positionslimits bei Anleihefutures:
Temporäre Geltung: Positionslimits gelten grundsätzlich nur für die nächste Fälligkeit ("Front Month") während der letzten drei Handelstage.
Nur Long-Positionen in dem Futureskontrakt mit dem nächsten Verfall werden berücksichtigt und mit dem anwendbaren Positionslimit verglichen. Positionen, die in anderen Verfällen gehalten werden, werden in die Berechnung nicht einbezogen.
Pro Entität erfolgt die Positionslimitberechnung wie folgt: - Pro zugelassenem Unternehmen: Die Netto-Long-Position pro zugelassenem Unternehmen ist relevant. - Pro Endkunde:Die Bruttoposition pro Endkunde (bzw. auf der letzten Eurex offenbarten Ebene) ist relevant.
Reporting-Limits bei Anleihefutures:
Positionslimits für Anleihefutures ist eine Phase von Reporting-Limits vorangestellt, die zugelassenen Unternehmen die Vorbereitung auf die Positionslimits ermöglichen. Reporting-Limits gelten in der Regel ab dem Ende des letzten Handelstages vor dem ersten Kalendertag des Verfallsmonats und gelten bis Beginn des tatsächlichen Positionslimits. Während der Anwendbarkeit eines Reporting-Limits werden Handelsteilnehmer mit einer Brutto-Long-Position auf ihren Kundenkonten durch die Handelsüberwachungsstelle (via E-Mail o.ä.) aufgefordert, die (End-)Kunden mitzuteilen, denen diese Positionen zuzurechnen sind.
Details werden durch das jeweilige Eurex-Rundschreiben vor jedem Verfall festgelegt.
B. Warenderivate (BCOM-Derivate)
Positionslimits für Warenderivate werden durch die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 57ff. MiFID II und nationalem Umsetzungsrecht (z.B. § 54 WpHG) festgelegt. Positionslimits für Warenderivate werden final durch die jeweils zuständige nationale Behörde festgelegt, und entsprechende Positionslimits in den Eurex-Systemen sind daher unverbindlich und werden nur für Informationszwecke dargestellt.
Für Positionslimits der Bafin als zuständige Behörde, siehe den Überblick auf der Bafin-Website
Für Warenderivate an der Eurex ist derzeit nur Bafin-Allgemeinverfügung vom 07.09.2022, WA 14-Wp 7410-2022/0003, relevant.
Eurex wendet diese Bafin-Allgemeinverfügung auf alle Warenindexderivate an, bei denen die von der Bafin-Allgemeinverfügung erfassten Warenderivate ein Gewicht von über 50 Prozent in dem darunterliegenden Index aufweisen (vgl. ESMA,Q&A on MiFID II and MiFIR commodity derivatives topics, ESMA70-872942901-36, MiFIR, Question/Answer 21, in entsprechender Anwendung).
Derzeit wird die Bafin-Allgemeinverfügung daher auf folgende Eurex-Produkte auf Bloomberg Warenindices (BCOM) angewandt:
Bloomberg Agriculture Futures (FCAG),
Bloomberg Grains Futures (FCGR),
Bloomberg Livestock Futures (FCLI),
Bloomberg Softs Futures (FCSO),
Bloomberg Ex Energy Futures (FCXE)
Wie in Art. 57 MiFID II und § 54 WpHG festgelegt, gelten Positionslimits auf Warenderivate sowohl für physisch wie bar zu beliefernde Produkte.
Anwendung von Positionslimits bei Warenderivaten:
Aufgrund der MiFID II-Vorgaben unterscheiden Positionslimits für Warenderivate zwischen einer Position in dem Positionslimits für die nächste Fälligkeit („Front Month“) einerseits sowie einer Position in allen weiteren Fälligkeiten („Back Months“) andererseits pro Basiswert.
Wie in ESMA, Q&As on commodity derivatives, ESMA70-872942901-36, Q&A on position limits Nr. 6 und 9, angegeben, gilt:
Positionslimits für Warenderivate gelten für eine Netto-Long- sowie eine Netto-Short-Position.
Es gilt ein einheitliches Positionslimit pro Basiswert und Verfall (d.h. es gilt ein einheitliches Positionslimit für Futures und Optionen auf dieselbe Ware als Basiswert, die Umrechnung erfolgt mittels Delta-Äquivalenz wie in ESMA Q&A 1276 beschrieben). (Dies ist derzeit an der Eurex nicht relevant, da von MiFID II-Positionslimits erfasste Warenderivat-Optionen an der Eurex handelbar sind.)
Die Positionslimitberechnung folgt der Methodik in MiFID II, §§ 54ff. WpHG sowie den Delegierten Rechtsakten zur Konkretisierung der MiFID II wie Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302. Insbesondere ist die Nettoposition pro Entität relevant, und bestimmte Positionen für Entitäten einer Unternehmensgruppe werden in Übereinstimmung mit Art. 3, 4 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 aggregiert. Wie in Art. 57 MiFID II und Art. 7ff. Delegierte Verordnung (EU) 2022/1302 dargelegt, werden bestimmte Positionen bei der Berechnung einer Position nicht berücksichtigt. Bei einer möglichen Überschreitung eines Positionslimits wird Eurex weitere Informationen von dem zugelassenen Unternehmen anfordern, sodass diese Ausnahmen geltend gemacht werden können.
C. Aktien- und ETP-Derivate (Equity Derivatives and ETP Derivatives)
Positionslimits für Aktien- und ETP-Derivate wie exchange-traded funds (ETFs) und exchange-traded commodities (ETCs) werden durch die Eurex-Geschäftsführung gemäß § 11 BörsO festgelegt.
Für Aktienderivate beträgt das Positionslimit grundsätzlich das kontraktmäßige Äquivalent zu 25 Prozent des Streubesitzes (free float) des jeweiligen Basiswertes.
Für ETP-Derivate basiert das jeweilige Positionslimit auf der Liquidität des Basiswertes:
Diese Methodologie berücksichtigt die Liquidität des Basiswertes in Abhängigkeit von der jeweiligen ETP-Art wie folgt:
Das so berechnete Positionslimit wird dann unter Berücksichtigung der Kontraktgröße und des aktuellen Preises der relevanten Derivate in ein kontraktanzahlbasiertes Positionslimit umgerechnet.
(Diese neue Berechnungsmethode für ETP-Derivate weicht von dem aktuellen Ansatz ab, der auf der Größe des jeweiligen ETPs basiert. Die neue Berechnungsmethode wird genutzt ab der nächsten Neuberechnung von ETP-Positionslimits nach Veröffentlichung dieses Rundschreibens.)
Positionslimits werden regelmäßig aktualisiert, um Änderungen im Streubesitz (für Aktienderivate) bzw. der Liquidität des Basiswertes (für ETP-Derivate) zu berücksichtigen.
Anwendung von Positionslimits bei Aktien- und ETP-Derivaten:
Für Aktien- und ETP-Derivate gilt das jeweilige Positionslimit dauerhaft bezüglich aller Long-Positionen des zugelassenen Unternehmens oder (End-)Kunde in allen physisch zu beliefernden Eurex-Derivaten auf dieselbe Aktie oder ETP.
Eine Verrechnung (Netting) erfolgt innerhalb von Futurespositionen auf denselben Basiswert und – davon separat – innerhalb von Optionspositionen (europäischer wie amerikanischer Ausübungscharakteristik) auf denselben Basiswert durch die Aufrechnung entsprechender Long- und Short-Positionen.
Zwischen Futures- und Optionspositionen auf denselben Basiswert erfolgt keine Verrechnung, sodass Long-Positionen in Futures und Optionen auf denselben Basiswert aggregiert und sodann mit dem relevanten Positionslimit verglichen werden.
Bei Optionen werden lediglich Call-Optionspositionen für die Zwecke der Einhaltung von Positionslimits berücksichtigt.
Sowohl Positionen, die aus Standardkontrakten als auch aus sog. Flex-Kontrakten (= „zusätzliche Kontraktvarianten“ i.S.d. Ziff. 3.2.1 Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex) resultieren, werden für die Zwecke der Einhaltung von Positionslimits berücksichtigt.
Datum des Inkrafttretens
Das optimierte Positionslimit-Regime tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Weitere Informationen
Empfänger:
Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren
Das Markt-Statusfenster gibt Hinweise zur aktuellen technischen Verfügbarkeit des Handelssystems. Es zeigt an, ob Newsboard-Mitteilungen zu aktuellen technischen Störungen im Handelssystems veröffentlicht wurden oder in Kürze veröffentlicht werden.
Weiterführende Informationen zur Handhabung von Störungen finden Sie im Emergency Playbook, das Sie auf der Eurex Internetseite unter Support --> Emergencies and safeguards (nur in Englischer Sprache verfügbar) finden. Detaillierte Informationen zur Kommunikation während einer Störung, zu Wiedereröffnungsmaßnahmen und Handlungsempfehlungen für den Order- und Transaktionsabgleich finden Sie in den Kapiteln 4.2, 4.3 bzw. 4.4. Konkrete Informationen bezüglich der jeweiligen Störung werden während der Störung über Newsboard Message veröffentlicht.
Wir empfehlen dringend, aufgrund der Hinweise im Markt-Statusfenster keine Entscheidungen zu treffen, sondern sich in jedem Fall auf dem Produktion Newsboard umfassend über den Vorfall zu informieren.
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