Für eine Non-Clearing-Mitgliedschaft (NCM) gelten folgende Hauptanforderungen:
Unternehmen können als Non-Clearing-Mitglied auch ohne Clearing-Lizenz Börsenteilnehmer werden. NCMs müssen eine NCM-Clearing Member-Vereinbarung mit einem GCM oder einem konzernverbundenen DCM und der Eurex Clearing AG schließen. Clearing-Mitglieder (GCMs und DCMs) übernehmen neben dem Clearing ihrer eigenen Geschäfte auch das Clearing von Geschäften, die für ihre Kunden ausgeführt werden und die NCMs tätigen. NCMs können sowohl eigene Orders als auch Orders ihrer Kunden ausführen. NCMs sind für Ausübungen und Online-Funktionen des Positionsmanagements verantwortlich. Sie haben jederzeit einen systemseitigen Überblick über die aus ihren Handelsaktivitäten resultierenden Zahlungs- und Lieferverpflichtungen.
NCMs haben die Möglichkeit, Vereinbarungen mit verschiedenen Clearing-Mitgliedern pro Markt (Eurex Exchanges, Eurex Bonds, Eurex Repo etc.) zu schließen. Zusätzlich kann ein NCM für Eurex Exchange eine Beziehung mit bis zu maximal fünf verschiedenen Clearing-Mitgliedern aufsetzen. Dieses Angebot heißt Multiple Clearing Relationships (MCR) und ermöglicht NCMs das Clearing und die Abwicklung unterschiedlicher MCR-Produktgruppen mit unterschiedlichen Clearing-Mitgliedern. NCMs haben weiterhin die Möglichkeit, Geschäfte innerhalb einer bestimmten Plattform mithilfe der "Give-up/Take-up"-Funktionalität auf andere Teilnehmer zu übertragen.
Da NCMs nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zur Eurex Clearing AG stehen, erfolgt der Geschäftsabschluss im Grunde zwischen der Eurex Clearing AG und einem bestimmten Clearing-Mitglied, das wiederum mit dem betreffenden NCM ein Geschäft abschließt. Weiterhin erfolgen etwa die Hinterlegung von Sicherheiten beim Clearinghaus und die an dieses zu leistenden Zahlungen über das vertraglich festgelegte Clearing-Mitglied.
Marktstatus
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