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26. Okt. 2021

Eurex

Aktienderivate: Änderungen in Bezug auf Verfahren für Kapitalmaßnahmen und Benchmark-Regelungen

Eurex-Rundschreiben 094/21 Aktienderivate: Änderungen in Bezug auf Verfahren für Kapitalmaßnahmen und Benchmark-Regelungen

UPDATE: Bitte beachten Sie, dass die Kontraktspezifikationen im Anhang angepasst wurden.

1.    Einführung

Die Geschäftsführung der Eurex Deutschland hat beschlossen, die Verfahren für Kapitalmaßnahmen für Aktienderivate mit Wirkung zum 1. November 2021 zu ändern, und unterstützt damit die weitere Harmonisierung und die Vorgaben des „European Corporate Actions Committee" (ECAC). Darüber hinaus werden mehrere Klarstellungen in Bezug auf die Benchmark-Regelungen vorgenommen, um eine Harmonisierung für alle Derivate zu erreichen, die sich auf einen Index beziehen (die meisten Aktienderivate und zusätzlich Geldmarkt-Futures).

Weiterhin werden die Annexe zu den Kontraktspezifikationen für alle an der Eurex Deutschland handelbaren Futures- und Optionskontrakte in einem einzigen zweisprachigen Dokument zusammengefasst. Dies soll den Handelsteilnehmern ermöglichen, relevante Informationen effizienter zu finden.

Dieses Rundschreiben enthält Informationen zu den oben genannten Änderungen sowie die aktualisierten Abschnitte der relevanten Regelwerke der Eurex Deutschland.

Start der Produktion: 1. November 2021

2.    Erforderliche Tätigkeiten

Für die Teilnahme ist keine Aktion erforderlich.

3.    Details

Zur Unterstützung der weiteren Harmonisierung und als Leitlinie des European Corporate Actions Committee (ECAC) werden die folgenden Änderungen des Verfahrens für Kapitalmaßnahmen ab dem 1. November 2021 in Kraft treten:

  • Streichung des Verweises auf das Cox/Ross/Rubinstein-Optionspreismodell und Ermöglichung der Einbeziehung anderer relevanter Übertragungskosten für die Fair Value-Abrechnung,
  • Klarstellung, dass im Falle von zusätzlichen Ausschüttungen, die nach dem Ex-Datum storniert oder revidiert werden, die Anpassungen, die an den jeweiligen Verträgen vorgenommen wurden, nicht rückgängig gemacht oder geändert werden,
  • Festlegung des Schwellenwerts für Pflichtübernahmen auf 75 Prozent der dem Optionskontrakt zugrunde liegenden Aktien und Aussetzung der Ausübung zwischen dem Ende der Annahmefrist für die Übernahme und der offiziellen Veröffentlichung des Ergebnisses.

Darüber hinaus kann die Geschäftsführung der Eurex Deutschland in Bezug auf die Benchmark-Regelungen die Beendigung des Handels mit einem solchen Kontrakt ab dem letzten Handelstag vor dem Eintreten dieser Änderungen anordnen, wenn der Index nicht mehr bereitgestellt wird. Diese Klarstellung wurde für alle Derivate aufgenommen, die sich auf einen Index beziehen (die meisten Aktienderivate und zusätzlich Geldmarkt-Futures). 

Anhang:

  • UPDATE: Aktualisierte Abschnitte der Kontraktspezifikationen für Futures-Kontrakte und Optionskontrakte an der Eurex Deutschland


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, Revision/Security Coordination

Kontakt:

client.services@eurex.com

Web:

www.eurex.com

Autorisiert von:

Dr. Randolf Roth


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