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13. Juni 2022

Eurex

Coronavirus (COVID-19), Handel aus Notfalllokationen; Neue Regelungen der Börsenordnung

Eurex-Rundschreiben 061/22: Coronavirus (COVID-19), Handel aus Notfalllokationen; Neue Regelungen der Börsenordnung

1.    Einführung

Im Rahmen der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) ist den Handelsteilnehmern bislang die Teilnahme am Handel der Eurex Deutschland (Eurex) von außerhalb der angezeigten Handelsräume gestattet. Danach müssen die Börsenhändler nicht physisch in den angezeigten Handelsräumen tätig werden, sondern können aus Ersatz- bzw. Notfalllokationen handeln. Als Ersatz- und Notfalllokationen können nicht nur Geschäftsräume, sondern auch Privatadressen der Händler gemeldet werden (Heimarbeit). 

Diese Ausnahmeregelung endet mit Ablauf des 30. Juni 2022.

Unabhängig hiervon treten mit Wirkung zum 13. Juni 2022 neue Regelungen in der Börsenordnung für die Eurex Deutschland (BörsO) in Kraft, wonach eine Teilnahme am Börsenhandel unter Einhaltung der nachfolgend genannten Voraussetzungen auch von außerhalb der angezeigten Handelsräume und ohne Vorliegen eines Notfalls zulässig ist. 

2.    Erforderliche Tätigkeiten

Handelsteilnehmer, die von der Möglichkeit der Handelsteilnahme außerhalb der angezeigten Handelsräume Gebrauch machen wollen, müssen die Vorgaben gemäß § 55 Abs. 5 BörsO einhalten. Sie haben sicherzustellen, dass ihrerseits wirksame Regelungen, Systeme, Verfahren sowie weitere Sicherheitsvorkehrungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zugriffs auf das Teilnehmerhandelssystem und die Börsen-EDV bestehen. Hierzu sind mindestens die Vorgaben gemäß AT 7.2 und BTO 2.2. 3 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in Bezug auf die Nutzung von Home-Office-Arbeitsplätzen oder andere vergleichbarere Standards einzuhalten.

Die Handelsteilnehmer sind angewiesen, eine Auflistung zu führen, aus der sich diejenigen Personen ergeben, die Endeingabegeräte außerhalb der Handelsräume nutzen, einschließlich der Adressen, aus denen das Endeingabegerät betrieben wird. 

Die Handelsteilnehmer haben sicherzustellen, dass die Teilnahme am Börsenhandel nur aus zulässigen Staaten gemäß § 33 Abs. 4 BörsO und unter Berücksichtigung der nationalen regulatorischen Vorgaben erfolgt. Auf das Teilnehmerhandelssystem und die Börsen-EDV dürfen ausschließlich berechtigten Personen unter Verwendung der persönlichen Benutzerkennung und des individuellen persönlichen Passwortes zugreifen. Börsenhändler haben immer sicherzustellen, dass unbefugte Dritte weder Zugriff noch Einblick auf das Endeingabegerät haben. Der Handel in der Öffentlichkeit ist somit ausgeschlossen.

3.    Details

In dem jährlichen „Due Diligence Statement“ nach Art. 7 Delegierte Verordnung EU 2017/584 haben Handelsteilnehmer in der nächsten Prüfperiode anzugeben, ob sie von der Möglichkeit, Handel außerhalb der angezeigten Handelsräume zu betreiben, Gebrauch machen und die entsprechenden Voraussetzungen einhalten.

Es ist vorgesehen, die Einhaltung der vorgenannten Vorgaben zukünftig auch durch Prüfungen, unter anderem vor Ort bei den Handelsteilnehmern, zu überwachen.

Weitere Details können Sie der Börsenordnung auf der Eurex-Website www.eurex.com unter dem folgenden Pfad entnehmen:

Rules & Regs > Eurex Regelwerke


Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Handelsteilnehmer der Eurex Deutschland und Vendoren

Zielgruppen: 

Front Office/Handel, Middle + Backoffice, IT/System Administration, 
Revision/Security Coordination

Kontakt:

Ihr Key Account Manager Trading oder client.services@eurex.com

Verweis auf Rundschreiben:

Eurex-Rundschreiben 016/20

Web:

www.eurex.com > Rules & Regs > Eurex Regelwerke

Autorisiert von:

Jonas Ullmann


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